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König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1560)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1560)
Kaiser Ferdinand bestätigt, die Wahl, verleiht dem Richter Andreas Taufkircher Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1560)
Kaiser Ferdinand bestätigt, die Wahl, verleiht dem Richter Andreas Taufkircher Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1560)
Kaiser Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1560)
Kaiser Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1560)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1561)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1561)
Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1561)
Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1561)
Obersthauptmann Herr zu Polhaim gibt bekannt, dass die Wahl Kommissäre angewiesen wurden, Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorzunehmen (1508, Maria Empfängnis)
Obersthauptmann Herr zu Polhaim gibt bekannt, dass die Wahl Kommissäre angewiesen wurden, Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorzunehmen (1508, Maria Empfängnis)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1562)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1562)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1563)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1563)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1563)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1563)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1564)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1564)
Kaiser Ferdinand befiehlt dem Stadtrichter Sebastian Pischinger, dass er das Richteramt bis auf weiteren Befehl fortführe (1564)
Kaiser Ferdinand befiehlt dem Stadtrichter Sebastian Pischinger, dass er das Richteramt bis auf weiteren Befehl fortführe (1564)
König Maximilian Befehl an das Regiment in Österreich wegen Untersuchung bzgl. des stattgehalten Aufruhres bei den Wahlen (1508)
König Maximilian Befehl an das Regiment in Österreich wegen Untersuchung bzgl. des stattgehalten Aufruhres bei den Wahlen (1508)
Kaiser Ferdinand befiehlt, dass Benedikt Aettl vor der n.ö. Regierung erscheine, um als Stadtrichter Bann und Acht zu empfangen (1564)
Kaiser Ferdinand befiehlt, dass Benedikt Aettl vor der n.ö. Regierung erscheine, um als Stadtrichter Bann und Acht zu empfangen (1564)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1564)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1564)
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