Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1564)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1564)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht, und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1565)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht, und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1565)
Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1565)
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Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1565)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann und Acht (1566)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann und Acht (1566)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1566)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1566)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann u. Acht (1567)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann u. Acht (1567)
Magistrat an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Ratswahl am Sontag vor St. Thomas (1567)
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Magistrat an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Ratswahl am Sontag vor St. Thomas (1567)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1567)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1567)
Bittschrift des Magistrats an Kaiser Maximilian, womit die Vorfälle bei den jüngsten Ratswahlen angezeigt u. um Untersuchung gebeten wird (1508)
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Bittschrift des Magistrats an Kaiser Maximilian, womit die Vorfälle bei den jüngsten Ratswahlen angezeigt u. um Untersuchung gebeten wird (1508)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1568)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1568)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1568)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1568)
Kaiser Maximilian bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1569)
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Kaiser Maximilian bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1569)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1569)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1569)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1570)
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Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1570)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Emanuel Fenzl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1570)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Emanuel Fenzl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Ditmar von Losenstein als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1570)
Magistrat an die Regierung, dass aus Anlass der herrschenden Pest die Wahl nicht vorgenommen werden könne (1570)
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Magistrat an die Regierung, dass aus Anlass der herrschenden Pest die Wahl nicht vorgenommen werden könne (1570)
Kaiser Maximilian II. befiehlt, dass aus Anlass der herrschenden Pest mit der Vornahme der Ratswahl innegehalten werde (1570)
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Kaiser Maximilian II. befiehlt, dass aus Anlass der herrschenden Pest mit der Vornahme der Ratswahl innegehalten werde (1570)
Magistrat an die Regierung um Erwirkung der Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1570)
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Magistrat an die Regierung um Erwirkung der Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1570)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Ratswahl (1571)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Ratswahl (1571)
Magistrat durch 3 Abgesandte an Obersthauptmann Polhaim um Vornahme der Ratswahl am St. Thomastag (1509, Dienstag nach Martini)
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Magistrat durch 3 Abgesandte an Obersthauptmann Polhaim um Vornahme der Ratswahl am St. Thomastag (1509, Dienstag nach Martini)
Magistrat weiterer Bericht an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Ratswahl (1571)
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Magistrat weiterer Bericht an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Ratswahl (1571)
Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl (1571)
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Kaiser Maximilian II. bewilliget die Vornahme der Wahl (1571)
Verkündigung, dass am 11. Februar die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1571)
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Verkündigung, dass am 11. Februar die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1571)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Emanuel Fenzl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1571)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Emanuel Fenzl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1571)
Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1571)
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Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1571)
Kaiser Maximilian I. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann u. Acht, u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1572)
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Kaiser Maximilian I. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann u. Acht, u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1572)
Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1572)
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Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1572)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1573)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1573)
Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche bei der Richterwahl am Sontag vor St. Thomas nicht erschienen sind, und deshalb mit Geldstrafe belegt wurden (1573)
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Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche bei der Richterwahl am Sontag vor St. Thomas nicht erschienen sind, und deshalb mit Geldstrafe belegt wurden (1573)
Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1573)
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Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1573)
Obersthauptmann Polhaim gibt bekannt, dass die Vornahme der Ratswahl bis auf weiteren Befehl verschoben sei (1509, Dienstag nach St. Thomas)
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Obersthauptmann Polhaim gibt bekannt, dass die Vornahme der Ratswahl bis auf weiteren Befehl verschoben sei (1509, Dienstag nach St. Thomas)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Kaspar von Volkerstorf als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1574)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Klingler Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Kaspar von Volkerstorf als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1574)
Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche zur Richterwahl nicht erschienen sind, und deshalb mit Geldstrafen belegt wurden (1574)
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Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche zur Richterwahl nicht erschienen sind, und deshalb mit Geldstrafen belegt wurden (1574)
Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1574)
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Kaiser Maximilian II. bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1574)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Burggrafen von Steyr als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1575)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Burggrafen von Steyr als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1575)
Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme den Wahl zu St. Thomas (1575)
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Kaiser Maximilian II. gestattet die Vornahme den Wahl zu St. Thomas (1575)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Hanns Kaspar von Volkerstorf als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1576)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Hanns Kaspar von Volkerstorf als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1576)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1576)
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Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1576)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Wolfgang Urkauf Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Verwalter der Landeshauptmannschaft als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1577)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Wolfgang Urkauf Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Verwalter der Landeshauptmannschaft als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1577)
Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1577)
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Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1577)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1577)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1577)
Erwiderung des Magistrates auf diese Beschwerde-Artikel (1506)
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Erwiderung des Magistrates auf diese Beschwerde-Artikel (1506)
Anbringen an Obersthauptmann Polhaim um Vornahme der Wahl (1510, Dienstag nach Maria Magdalena)
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Anbringen an Obersthauptmann Polhaim um Vornahme der Wahl (1510, Dienstag nach Maria Magdalena)
Magistrat an dem Landeshauptmann und an den Vizedom um Bestimmung eines Tages zur Abnahme des Eides von den Gewählten (1578)
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Magistrat an dem Landeshauptmann und an den Vizedom um Bestimmung eines Tages zur Abnahme des Eides von den Gewählten (1578)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Wolfgang Urkauf Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Verwalter der Landeshauptmannschaft als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1578)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Wolfgang Urkauf Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom u. dem Verwalter der Landeshauptmannschaft als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1578)
Magistrat an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1578)
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Magistrat an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1578)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1578)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1578)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann u. Acht u. befiehlt dem Landeshauptmann u. dem Vizedom als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1579)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Adam Pfefferl Bann u. Acht u. befiehlt dem Landeshauptmann u. dem Vizedom als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1579)
Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1579)
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Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1579)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1579)
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Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1579)