... dass gleich wie mit anderen Getreidesorten der Unterschied des Preis in guter und geringer Gattung also auch von dem Lins- und Wickgetreide geschehen möchte
... dass aus erheblichen Ursachen und mehrern Sicherheit der Hauptgewerkschaft die Zeugverhandlung und keine Eisenkammer in ein Officium zusammenzuziehen für Gut erachtet wirdet
... um Erfolglassung einiger Gelder, ohneracht des von der Innerösterreichischen Hofkammer beschehenen Verbots auf die Erträgnisse nichts verabfolgen zu lassen
... die Stadt Steyr von der Rambergischen Witwe den Kaufschilling ad Fructificandum zur Stadt erlegt, mithin den Magistrat mit solchen Geld die untern 20. Juni 1760 aufgenommene 3.000 Gulden Kapital tilgen und anheim zahlen wolle
wegen Hintertreibung der Einquartierung der Miliz und wegen der Werndlischen alten 2.006 Gulden Eisengesellschaftschuld
der Marktpreiszettel Errichtung
... eine Abschrift von Kaiser Ferdinand III. der Innerberger Hauptgewerkschaft erteilten Privilegio, dass alle gewerkschaftl. Offizianten von der Militärbequartierung befreit sein sollen
... womit die hiesige Feuerarbeiter wegen denen verkauften für 1761-jährigen Wassergüssen verschwemmten Holz zur Verkohlung die schuldige 336 Gulden 6 1/2 Kreuzer zur Bezahlung verhalten oder Sicherheit geleistet werden solle
... dass sie zu Bestreitung der Stadtausgaben die anverlangte 3.000 Gulden samt ganzen Residuum der ausständigen Erträgnissen abzuführen urbiettig, jedoch mit Annahm der Hälfte Bancozetteln
... dass zur Aufnahm der 1755, 1756, 1757 und 1758-jährigen Hauptgewerkschaftsrechnungen nach alter Observanz aus dem Cremio ein Ausschuss mit der Vollmacht abgeordnet werden solle, samt einen Schreiben an das Oberkammergrafenamt
... dass der angesuchte Vorschuss deren 3.000 Gulden der Stadt nicht aber denen Feuerarbeitern gegen 4 Prozent Interesse placidiert, dann wegen der Wegreparation von Steyr bis Eisenerz
... dass sie gar gerne zu Behauptung der Stadt Jurium die angesuchte 3.000 Gulden a Conto der Erträgnissen verabfolgen lassen wollen, mit der Erinnerung wegen Regulierung der Steuern und Quartiersfreiheit in erkauft Erbischen Haus die Sache zu enden
... dass des geklagten SchusterSteyrleitner Feilhauers Behausung feilgesprochen werden wird, um die 97 Gulden Zeugschuld dahin zahlen zu können, weswegen die übrigen Feuerarbeiter welche bessere würthe sind nichts entgelten können die Zeugborg auf...
... gegen Kassierung und Annullierung der vorhin hinausgegebenen Hauptbuchhalterischen Attestation oder alten Einlagverschreibungsobligation, welche künftig für null und nichtig und ungültig erkennet und erkläret wirdet
... dass sich die Stadt Steyr nach 1755 und 1756ig buchhalterischen Ausweis von 35.611 Gulden 1 Schilling 21 Pfennig an Erträgnissen 15.957 Gulden 12 Pfennig zu vertrösten haben werde
... dass sich die Gewerkschaft weigere eine in des H. Vorgeher Bischofen Diensten gestandenes verstorbenes Kindsweib Verlassenschaft Sperr vornehmen zu lassen