Einberufung des Landtages auf den 3. März 1577 nach Linz von Kaiser Rudolf (1576)
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Einberufung des Landtages auf den 3. März 1577 nach Linz von Kaiser Rudolf (1576)
Kaiser Rudolf II. beruft die Abgeordneten von Steyr zu der in Linz stattfindenden Erbhuldigung und zur Anwohnung des stattfindenden Handtages (1578)
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Kaiser Rudolf II. beruft die Abgeordneten von Steyr zu der in Linz stattfindenden Erbhuldigung und zur Anwohnung des stattfindenden Handtages (1578)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass aus Anlass seiner Reise nach Prag eine Anzahl Pferde u. Wägen beigestellt werden sollen (1578)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass aus Anlass seiner Reise nach Prag eine Anzahl Pferde u. Wägen beigestellt werden sollen (1578)
Verzeichnis jener Befehlsleute und Fußvolk, welches die Stadt Wels behufs Empfang des Kaisers an die Landesgrenze geschickt hat (1578)
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Verzeichnis jener Befehlsleute und Fußvolk, welches die Stadt Wels behufs Empfang des Kaisers an die Landesgrenze geschickt hat (1578)
Die von der römisch kaiserl. Majestät hinterlassenen geheimen Räte und Deputierten bewilligen die Vorname der Wahl im Sinne der innehabenden Privilegien (1612)
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Die von der römisch kaiserl. Majestät hinterlassenen geheimen Räte und Deputierten bewilligen die Vorname der Wahl im Sinne der innehabenden Privilegien (1612)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen, und Abordnung des Richters zur n.ö. Regierung behufs Empfang Bann und Acht, endlich die Eides Abnahme von den Gewählten durch Kommissäre (1605)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt, einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen, und Abordnung des Richters zur n.ö. Regierung behufs Empfang Bann und Acht, endlich die Eides Abnahme von den Gewählten durch Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1604)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1604)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1604)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1604)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1603)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1603)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, und verleiht dem Richter Wilhelm Kopeindl Bann und Acht (1603)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, und verleiht dem Richter Wilhelm Kopeindl Bann und Acht (1603)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1602)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1602)
Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
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Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
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Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)