König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Weiglein Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von dem Gewählten (1529)
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König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Weiglein Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von dem Gewählten (1529)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1528)
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König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1528)
König Ferdinand bewilligt die Wahlvornahme zu St. Thomas (1527)
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König Ferdinand bewilligt die Wahlvornahme zu St. Thomas (1527)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Bischof Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1527)
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König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Bischof Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1527)
Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1526)
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Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1526)
Erzherzog Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1525)
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Erzherzog Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1525)
Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1524 )
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Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1524 )
Erzherzog Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Kolomann Dorninger Bann und Acht und beauftragt den Vizedom zur Eidesabnahme der Gewählten (1524 )
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Erzherzog Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Kolomann Dorninger Bann und Acht und beauftragt den Vizedom zur Eidesabnahme der Gewählten (1524 )
Erzherzog Ferdinand erlaubt die Wahl zu St. Thomas vorzunehmen (1523)
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Erzherzog Ferdinand erlaubt die Wahl zu St. Thomas vorzunehmen (1523)
Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl (1522)
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Erzherzog Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl (1522)
Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht, und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1565)
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Kaiser Maximilian II. bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht, und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abname des Eides von den Gewählten (1565)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1564)
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Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1564)
Kaiser Ferdinand befiehlt, dass Benedikt Aettl vor der n.ö. Regierung erscheine, um als Stadtrichter Bann und Acht zu empfangen (1564)
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Kaiser Ferdinand befiehlt, dass Benedikt Aettl vor der n.ö. Regierung erscheine, um als Stadtrichter Bann und Acht zu empfangen (1564)
Kaiser Ferdinand befiehlt dem Stadtrichter Sebastian Pischinger, dass er das Richteramt bis auf weiteren Befehl fortführe (1564)
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Kaiser Ferdinand befiehlt dem Stadtrichter Sebastian Pischinger, dass er das Richteramt bis auf weiteren Befehl fortführe (1564)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1563)
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Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1563)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
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Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
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Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
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Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
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Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)
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Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)