Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
Kaiser Rudolf II. Reskript, womit dem Magistrat über das vorgelegte Anbringen wegen Vornahme der Wahl ohne landesfürstl. Kommissäre das Allerhöchste Missfallen ausgedrückt wird (1592)
Kaiser Rudolf II. gibt bekannt, dass der Bescheid über das Anbringen um Bewilligung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe, nach vor dem Sontag vor St. Thomas herabgelangen wird (1592)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass der Landeshauptmann und der Vizedom als Kommissär hiebei anwesend zu sein haben (1592)