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Descripción archivística
Stadtarchiv Steyr Einzelstück
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König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
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