Landeshauptmann gibt bekannt, dass seine Gesundheit wieder soweit hergestellt sei, dass er bei der Wahl anwesend sein kann (1592)
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Landeshauptmann gibt bekannt, dass seine Gesundheit wieder soweit hergestellt sei, dass er bei der Wahl anwesend sein kann (1592)
Landeshauptmann gibt, bekannt, dass er dem Bericht über die vorgenommene Wahl erhalten habe u. hierüber an den kaiserl. Hof weiter berichten werde (1592)
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Landeshauptmann gibt, bekannt, dass er dem Bericht über die vorgenommene Wahl erhalten habe u. hierüber an den kaiserl. Hof weiter berichten werde (1592)
Anbringen an die n.ö. Regierung um Bestätigung der Wahl (1593)
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Anbringen an die n.ö. Regierung um Bestätigung der Wahl (1593)
Vorlesung dieser Entscheidung der gemeinen Bürgerschaft am Sonntag Lätare (1507, Donnerstag nach Mathias)
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Vorlesung dieser Entscheidung der gemeinen Bürgerschaft am Sonntag Lätare (1507, Donnerstag nach Mathias)
Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1593)
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Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1593)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
Magistrat an den Landeshauptmann, dass Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1593)
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Magistrat an den Landeshauptmann, dass Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1593)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
Bericht über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Bestätigung derselben (1594)
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Bericht über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Bestätigung derselben (1594)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
Präsentationsschreiben an die n.ö. Regierung den Stadtrichter Hanns Madlseder betr. (1595)
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Präsentationsschreiben an die n.ö. Regierung den Stadtrichter Hanns Madlseder betr. (1595)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
Nach dieser Vorlesung aufrührerische Reden durch Ulrich Prandstetter auf der Gasse und Begehren desselben, dass die Kosten der Untersuchung gemeinschaftlich getragen werden (1507, Donnerstag nach Mathias)
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Nach dieser Vorlesung aufrührerische Reden durch Ulrich Prandstetter auf der Gasse und Begehren desselben, dass die Kosten der Untersuchung gemeinschaftlich getragen werden (1507, Donnerstag nach Mathias)
Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
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Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
Vizedom und Landes Anwalt in Linz an den Magistrat Steyr wegen Verschiebung der Wahl auf der Sontag nach St. Thomas (1596)
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Vizedom und Landes Anwalt in Linz an den Magistrat Steyr wegen Verschiebung der Wahl auf der Sontag nach St. Thomas (1596)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Schreiben an Vizedom und an Landes Anwalt in Linz wegen Beiwohnung bei der Wahl als Kommissäre (1597)
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Schreiben an Vizedom und an Landes Anwalt in Linz wegen Beiwohnung bei der Wahl als Kommissäre (1597)