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Descrizione archivistica
Stadtarchiv Steyr Einzelstück
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König Ferdinand befiehlt, dass der aus dem Rat ausgestoßene Georg Eisenfischer wieder in denselben aufgenommen werde (1543)
König Ferdinand befiehlt, dass der aus dem Rat ausgestoßene Georg Eisenfischer wieder in denselben aufgenommen werde (1543)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht den Richter Hanns Strasser Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1543)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht den Richter Hanns Strasser Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1543)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Melchior Hirth Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1544)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Melchior Hirth Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1544)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1544)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1544)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Melchior Hirth Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1545)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Melchior Hirth Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1545)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1545)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1545)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1546)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann u. Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1546)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1546)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1546)
König Maximilian Entscheidung wie die Ratswahlen vorzunehmen seien (1507, Donnerstag nach St. Mathias)
König Maximilian Entscheidung wie die Ratswahlen vorzunehmen seien (1507, Donnerstag nach St. Mathias)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1547)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1547)
König Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1547)
König Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1547)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass Bürger u. Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1548)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass Bürger u. Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1548)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Eides Abname, von den Gewählten (1548)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Eides Abname, von den Gewählten (1548)
König Ferdinand gestaltet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1548)
König Ferdinand gestaltet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1548)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl, Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1549)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl, Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1549)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1549)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1549)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
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