- AT 40201-AR-1-I-4-262
- Item
- 1597-03-14
Part of City Archive Steyr
die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen
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die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen
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die Abnahme des Eides, von den Gewählten werden landesf. Kommissäre vornehmen
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Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
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Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1602)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, und verleiht dem Richter Wilhelm Kopeindl Bann und Acht (1603)
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... die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1603)
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... weiters, dass anstatt des Adam Forster Sebastian Königsdorfer, statt des Heinrich Trüsch Mathias Schützenberger, und statt des Hanns Greis Georg Ehrnwein in den Rat aufgenommen werden. Die Eides Abnahme werden Kommissäre vornehmen
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1604)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
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... die Absendung des Richters Paul Trauner zur n. ö. Regierung behufs Empfang Bann and Acht u. die Eides Abnahme von Bürgermeister und den Ratspersonen durch Kommissäre, weiters dass die Katholischen von der Wahl nicht auszuschließen seien
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
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... bestätigt die Wahl des Bürgermeisters, des Richters und der übrigen Räte, und hat der Richter zum Empfang Bann u. Acht vor der n. ö. Regierung zu erscheinen die Eides Abnahme werden Kommissäre vornehmen