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Archivische Beschreibung
Stadtarchiv Steyr Rudolf II., Kaiser
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1599)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1599)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1602)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1602)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, und verleiht dem Richter Wilhelm Kopeindl Bann und Acht (1603)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl, und verleiht dem Richter Wilhelm Kopeindl Bann und Acht (1603)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1603)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1603)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1604)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1604)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1604)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1604)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen, und Abordnung des Richters zur n.ö. Regierung behufs Empfang Bann und Acht, endlich die Eides Abnahme von den Gewählten durch Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen, und Abordnung des Richters zur n.ö. Regierung behufs Empfang Bann und Acht, endlich die Eides Abnahme von den Gewählten durch Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
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