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Descrizione archivistica
Stadtarchiv Steyr Rudolf II., Kaiser
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Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
Bittschrift an Kaiser Rudolf II. um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1601)
Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Kaiser Rudolf II. Befehl, dass die Ratswahl bis auf weitere Anordnung sistiert sei, und dass Hanns Strasser und Hanns Heinrich Müllner, welche einen Todschlag begangen haben, bis zur Wahl eines neuen Richters in Gefangenschaft behalten werden sollen (1601)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vorname der Wahl, jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1601)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
Kaiser Rudolf II. befiehlt, dass die Wahlen bis auf weiters eingestellt werden (1599)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1599)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1599)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
Kaiser Rudolf II. Reskript, womit dem Magistrat über das vorgelegte Anbringen wegen Vornahme der Wahl ohne landesfürstl. Kommissäre das Allerhöchste Missfallen ausgedrückt wird (1592)
Kaiser Rudolf II. Reskript, womit dem Magistrat über das vorgelegte Anbringen wegen Vornahme der Wahl ohne landesfürstl. Kommissäre das Allerhöchste Missfallen ausgedrückt wird (1592)
Kaiser Rudolf II. gibt bekannt, dass der Bescheid über das Anbringen um Bewilligung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe, nach vor dem Sontag vor St. Thomas herabgelangen wird (1592)
Kaiser Rudolf II. gibt bekannt, dass der Bescheid über das Anbringen um Bewilligung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe, nach vor dem Sontag vor St. Thomas herabgelangen wird (1592)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass der Landeshauptmann und der Vizedom als Kommissär hiebei anwesend zu sein haben (1592)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass der Landeshauptmann und der Vizedom als Kommissär hiebei anwesend zu sein haben (1592)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Ratswahl (1591)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Ratswahl (1591)
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