Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1590)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1590)
Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche zur Richterwahl in Rathaus erschienen sind (1591)
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Verzeichnis über jene Bürgersleute, welche zur Richterwahl in Rathaus erschienen sind (1591)
Magistrat berichtet über das Resultat der vorgenommenen Wahl und bittet um Bestätigung derselben (1591)
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Magistrat berichtet über das Resultat der vorgenommenen Wahl und bittet um Bestätigung derselben (1591)
Verzeichnis über die in Jahre 1591 gewesenen Bürgermeister, Richter und Ratspersonen (1591)
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Verzeichnis über die in Jahre 1591 gewesenen Bürgermeister, Richter und Ratspersonen (1591)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Ratswahl (1591)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Ratswahl (1591)
Entscheidung hierüber durch Obersthauptmann und königl. Rat (1507, Donnerstag nach Mathias)
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Entscheidung hierüber durch Obersthauptmann und königl. Rat (1507, Donnerstag nach Mathias)
Magistrat an den Vizedom in Wien betr. die Präsentation des Stadtrichters Hironimus Hirsch (1592)
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Magistrat an den Vizedom in Wien betr. die Präsentation des Stadtrichters Hironimus Hirsch (1592)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass der Landeshauptmann und der Vizedom als Kommissär hiebei anwesend zu sein haben (1592)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass der Landeshauptmann und der Vizedom als Kommissär hiebei anwesend zu sein haben (1592)
Anbringen an die Regierung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe (1592)
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Anbringen an die Regierung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe (1592)
Anbringen an den Vizedom in Wien um Erwirkung der Bewilligung, dass die Wahlen ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe (1592)
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Anbringen an den Vizedom in Wien um Erwirkung der Bewilligung, dass die Wahlen ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe (1592)
Kaiser Rudolf II. gibt bekannt, dass der Bescheid über das Anbringen um Bewilligung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe, nach vor dem Sontag vor St. Thomas herabgelangen wird (1592)
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Kaiser Rudolf II. gibt bekannt, dass der Bescheid über das Anbringen um Bewilligung, dass die Wahl ohne Beisein der Kommissäre vorgenommen werden dürfe, nach vor dem Sontag vor St. Thomas herabgelangen wird (1592)
Kaiser Rudolf II. Reskript, womit dem Magistrat über das vorgelegte Anbringen wegen Vornahme der Wahl ohne landesfürstl. Kommissäre das Allerhöchste Missfallen ausgedrückt wird (1592)
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Kaiser Rudolf II. Reskript, womit dem Magistrat über das vorgelegte Anbringen wegen Vornahme der Wahl ohne landesfürstl. Kommissäre das Allerhöchste Missfallen ausgedrückt wird (1592)
Landeshauptmann, gibt, bekannt, dass er in Folge kaiserl. Auftrages bei der Wahl anwesend zu sein hätte, dass er aber krankhalber nicht erscheinen kann (1592)
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Landeshauptmann, gibt, bekannt, dass er in Folge kaiserl. Auftrages bei der Wahl anwesend zu sein hätte, dass er aber krankhalber nicht erscheinen kann (1592)
Landeshauptmann gibt bekannt, dass seine Gesundheit wieder soweit hergestellt sei, dass er bei der Wahl anwesend sein kann (1592)
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Landeshauptmann gibt bekannt, dass seine Gesundheit wieder soweit hergestellt sei, dass er bei der Wahl anwesend sein kann (1592)
Landeshauptmann gibt, bekannt, dass er dem Bericht über die vorgenommene Wahl erhalten habe u. hierüber an den kaiserl. Hof weiter berichten werde (1592)
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Landeshauptmann gibt, bekannt, dass er dem Bericht über die vorgenommene Wahl erhalten habe u. hierüber an den kaiserl. Hof weiter berichten werde (1592)
Anbringen an die n.ö. Regierung um Bestätigung der Wahl (1593)
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Anbringen an die n.ö. Regierung um Bestätigung der Wahl (1593)
Vorlesung dieser Entscheidung der gemeinen Bürgerschaft am Sonntag Lätare (1507, Donnerstag nach Mathias)
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Vorlesung dieser Entscheidung der gemeinen Bürgerschaft am Sonntag Lätare (1507, Donnerstag nach Mathias)
Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1593)
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Anbringen an die Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1593)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1593)
Magistrat an den Landeshauptmann, dass Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1593)
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Magistrat an den Landeshauptmann, dass Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird (1593)