Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl im Beisein des Vizedoms als landesfürstl Kommissär (1593)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählten Richter Christof Seyringer zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine die Abnahme des Eides von den Gewählten werden Kommissäre vornehmen (1594)
Bericht über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Bestätigung derselben (1594)
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Bericht über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Bestätigung derselben (1594)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein landesf. Kommissäre (1594)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Madlseder zur Eidesablegung und zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1595)
Präsentationsschreiben an die n.ö. Regierung den Stadtrichter Hanns Madlseder betr. (1595)
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Präsentationsschreiben an die n.ö. Regierung den Stadtrichter Hanns Madlseder betr. (1595)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch in Beisein landesfürstl. Kommissäre (1595)
Nach dieser Vorlesung aufrührerische Reden durch Ulrich Prandstetter auf der Gasse und Begehren desselben, dass die Kosten der Untersuchung gemeinschaftlich getragen werden (1507, Donnerstag nach Mathias)
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Nach dieser Vorlesung aufrührerische Reden durch Ulrich Prandstetter auf der Gasse und Begehren desselben, dass die Kosten der Untersuchung gemeinschaftlich getragen werden (1507, Donnerstag nach Mathias)
Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
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Kaiser Rudolf gestattet die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein eines Kommissärs (1596)
Vizedom und Landes Anwalt in Linz an den Magistrat Steyr wegen Verschiebung der Wahl auf der Sontag nach St. Thomas (1596)
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Vizedom und Landes Anwalt in Linz an den Magistrat Steyr wegen Verschiebung der Wahl auf der Sontag nach St. Thomas (1596)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hanns Muth zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1597)
Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
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Kaiser Rudolf II. bewilligt die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1597)
Schreiben an Vizedom und an Landes Anwalt in Linz wegen Beiwohnung bei der Wahl als Kommissäre (1597)
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Schreiben an Vizedom und an Landes Anwalt in Linz wegen Beiwohnung bei der Wahl als Kommissäre (1597)
Vizedom und Landes Anwalt geben bekannt, dass falls sie verhindert wären, am 21. Dezember zur Ratswahl nach Steyr zu kommen, die Vornahme der Wahl auf einem andern Tag verschoben werden müsste (1597)
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Vizedom und Landes Anwalt geben bekannt, dass falls sie verhindert wären, am 21. Dezember zur Ratswahl nach Steyr zu kommen, die Vornahme der Wahl auf einem andern Tag verschoben werden müsste (1597)
Vizedom gibt bekannt, dass der Landes Anwalt allein als Kommissär bei der Wahl erscheinen wird (1597)
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Vizedom gibt bekannt, dass der Landes Anwalt allein als Kommissär bei der Wahl erscheinen wird (1597)
Bericht an die n.ö. Regierung die Präsentation des Stadtrichters Christof Seyringer betr. (1598)
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Bericht an die n.ö. Regierung die Präsentation des Stadtrichters Christof Seyringer betr. (1598)
Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
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Kaiser Rudolf II. bewilliget die Vornahme der Wahl, jedoch im Beisein der landesfürstl. Kommissäre (1598)
Vizedom und Landes Anwalt geben bekannt, dass sie als landesf. Kommissäre zur Wahl kommen werden (1598)
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Vizedom und Landes Anwalt geben bekannt, dass sie als landesf. Kommissäre zur Wahl kommen werden (1598)
König Maximilian Befehl, dass einige Bürger am Mittwoch nach St. Bonifazi vor dem Obersthauptmann erscheinen sollen, da auch am selben Tage Ulrich Prandstetter erscheinen wird, und die Untersuchung der aufrührerischen Vorfallenheiten gepflogen werden wird (1507, Freitag nach Jubilate)
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König Maximilian Befehl, dass einige Bürger am Mittwoch nach St. Bonifazi vor dem Obersthauptmann erscheinen sollen, da auch am selben Tage Ulrich Prandstetter erscheinen wird, und die Untersuchung der aufrührerischen Vorfallenheiten gepflogen werden wird (1507, Freitag nach Jubilate)
Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)
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Kaiser Rudolf II. bestätigt die Wahl und befiehlt, dass der gewählte Richter Hieronymus Hirsch zur Eidesablegung und zum Empfang Bann und Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1599)