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König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1546)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1546)
König Maximilian Entscheidung wie die Ratswahlen vorzunehmen seien (1507, Donnerstag nach St. Mathias)
König Maximilian Entscheidung wie die Ratswahlen vorzunehmen seien (1507, Donnerstag nach St. Mathias)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1547)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Eides Abnahme von den Gewählten (1547)
König Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1547)
König Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1547)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass Bürger u. Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1548)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass Bürger u. Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1548)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Eides Abname, von den Gewählten (1548)
König Ferdinand bestätiget die Wahl, verleiht dem Richter Hanns Strasser Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Eides Abname, von den Gewählten (1548)
König Ferdinand gestaltet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1548)
König Ferdinand gestaltet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1548)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl, Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1549)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl, Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1549)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1549)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1549)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Joachim Händl Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand befiehlt die Namhaftmachung aller Kandidaten zur Richterwahl (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl und befiehlt, dass für den verstorbenen Stadtrichter bis zur ordentlichen Wahl zu St. Thomas eine taugliche Person zum Richteramt aufgestellt werde (1550)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
Vornahme der Ratswahl im Beisein landesfürstl. Kommissäre, wurde aber infolge Uneinigkeit und Aufruhr kein Resultat erzielt (1507, Sonntag und Montag)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1551)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafvermeidung hiebei zu erscheinen haben (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand bestätigt die Wahl verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht und befiehlt dem Adam Freiherrn von Hofmann als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1552)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand bestätigt die Bürgermeister und Ratswahl und befiehlt dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1553)
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