Magistrat entschuldiget sich bei der n.ö. Regierung, dass der Richter Christof Steiner nicht früher zum Empfang Bann und Acht bei der Regierung erschienen sei (1605)
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Magistrat entschuldiget sich bei der n.ö. Regierung, dass der Richter Christof Steiner nicht früher zum Empfang Bann und Acht bei der Regierung erschienen sei (1605)
Bericht an die n. ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1605)
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Bericht an die n. ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1605)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1605)
König Maximilian befiehlt, dass die Kosten des Aufruhrs, welche den Rat treffen von diesem, und jene welche die Gemein treffen von jenen zu bezahlen seien (1507, Freitag nach Jubilate)
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König Maximilian befiehlt, dass die Kosten des Aufruhrs, welche den Rat treffen von diesem, und jene welche die Gemein treffen von jenen zu bezahlen seien (1507, Freitag nach Jubilate)
Schreiben des Wilhelm Abt zu Garsten bzgl. der Wahl der Kirchpröbste (1605)
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Schreiben des Wilhelm Abt zu Garsten bzgl. der Wahl der Kirchpröbste (1605)
Bericht an die Wahl Kommissäre über das Resultat der vorgenommenen Ratswahl mit der Bitte, dass die Beleidigungen, welche die Kommissäre von einigen Personen erfahren mussten, der Regierung nicht zur Kenntnis gebracht werden (1606)
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Bericht an die Wahl Kommissäre über das Resultat der vorgenommenen Ratswahl mit der Bitte, dass die Beleidigungen, welche die Kommissäre von einigen Personen erfahren mussten, der Regierung nicht zur Kenntnis gebracht werden (1606)
Erzherzog Mathias Reskript, womit zwar die vorgenommene Wahl bestätigt, dem Richter Bann und Acht erteilt (1606)
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Erzherzog Mathias Reskript, womit zwar die vorgenommene Wahl bestätigt, dem Richter Bann und Acht erteilt (1606)
Bericht an Erzherzog Mathias über die erflossene Wahl Resolution vom 20.4.1606 (1606)
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Bericht an Erzherzog Mathias über die erflossene Wahl Resolution vom 20.4.1606 (1606)
Bericht an den Landeshauptmann wegen der Richter- Bann- und Acht-Erteilung u. Fürbitte bei dem Erzherzog Mathias wegen Abwendung der angedrohten Strafe (1606)
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Bericht an den Landeshauptmann wegen der Richter- Bann- und Acht-Erteilung u. Fürbitte bei dem Erzherzog Mathias wegen Abwendung der angedrohten Strafe (1606)
Vorstellung an den Landeshauptmann bzgl. der anbefohlenen Änderung in der Wahl der Ratspersonen (1606)
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Vorstellung an den Landeshauptmann bzgl. der anbefohlenen Änderung in der Wahl der Ratspersonen (1606)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1606)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Änderungen in der Wahl der Ratspersonen (1607)
Bericht an die n.ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1607)
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Bericht an die n.ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1607)
Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
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Kaiser Rudolf II. gestattet die Vornahme der Wahl jedoch im Beisein landesfürstl. Kommissäre (1607)
Austeilung der Kosten an die Betreffenden (1507, Freitag nach Jubilate)
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Austeilung der Kosten an die Betreffenden (1507, Freitag nach Jubilate)
Bericht an die Wahl Kommissäre über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Erwirkung der Bestätigung derselben (1607)
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Bericht an die Wahl Kommissäre über die vorgenommene Wahl mit der Bitte um Erwirkung der Bestätigung derselben (1607)
Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
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Kaiser Rudolf II. befiehlt einige Abänderungen in der Wahl der Ratspersonen (1608)
Bericht an die n.ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1608)
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Bericht an die n.ö. Regierung um Bewilligung zur Vornahme der Wahl (1608)
König Mathias II. befiehlt, dass ohne Bewilligung die Wahl nicht vorgenommen werden dürfe, und bis zur nächsten Wahl jeder in seinem Amt zu verbleiben habe (1608)
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König Mathias II. befiehlt, dass ohne Bewilligung die Wahl nicht vorgenommen werden dürfe, und bis zur nächsten Wahl jeder in seinem Amt zu verbleiben habe (1608)
König Mathias II. befiehlt, dass bevor der Wahl Konsens erteilt werden kann, die Privilegien der Stadt Steyr namentlich jenes bzgl. der Wahl vorzulegen seien (1609)
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König Mathias II. befiehlt, dass bevor der Wahl Konsens erteilt werden kann, die Privilegien der Stadt Steyr namentlich jenes bzgl. der Wahl vorzulegen seien (1609)