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Archivische Beschreibung
Stadtarchiv Steyr
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Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Ratswahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Michael Pfefferl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissär die Abnahme des Eides von den Gewählten (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
König Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1554)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
Obersthauptmann Wolfgang Herr zu Polhaim, befiehlt die Vornahme der Ratswahl am heil. Dreikönigtag (1507, Samstag nach St. Luzia)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom die Abnahme des Eides von den Gewählten (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1555)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass alle Bürger- und Handwerksleute bei Strafe hiebei zu erscheinen haben (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Furtmoser Bann und Acht u. befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1556)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass bei Strafe Alles hiebei zu erscheinen hat (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
König Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1557)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
Verkündigung, dass Sonntag vor Sankt Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1558)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
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