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König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richler Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1558)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
König Maximilian Reskript, dass die Wahl-Kommissäre angewiesen wurden, die Wahlen Montag nach St. Erhart im Sinne der erflossenen Entscheidung vorzunehmen (1508, Montag nach Neujahrstag)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand bewilligt die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1558)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand, bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Georg Haiden Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck die Abnahme des Eides von den Gewählten (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl des Georg Furtmoser zum Bürgermeister an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Michael Pfefferl (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet, dass in Folge Absterbens des Richters Georg Haider, Melchior Hirth das Stadtrichteramt übernehme, und befiehlt, dass derselbe zum Empfang Bann u. Acht vor der n.ö. Regierung erscheine (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1559)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1560)
Verkündigung, dass am Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1560)
Kaiser Ferdinand bestätigt, die Wahl, verleiht dem Richter Andreas Taufkircher Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1560)
Kaiser Ferdinand bestätigt, die Wahl, verleiht dem Richter Andreas Taufkircher Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1560)
Kaiser Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1560)
Kaiser Ferdinand bewilliget die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1560)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1561)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1561)
Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1561)
Eid des Bürgermeisters und der Ratspersonen (1561)
Obersthauptmann Herr zu Polhaim gibt bekannt, dass die Wahl Kommissäre angewiesen wurden, Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorzunehmen (1508, Maria Empfängnis)
Obersthauptmann Herr zu Polhaim gibt bekannt, dass die Wahl Kommissäre angewiesen wurden, Sonntag vor St. Thomas die Wahl vorzunehmen (1508, Maria Empfängnis)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1561)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1561)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1562)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird, und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1562)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Benedikt Aettl Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom und dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1562)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
Kaiser Ferdinand gestattet die Vornahme der Wahl zu St. Thomas (1562)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1563)
Verkündigung, dass am Sontag vor St. Thomas die Wahl vorgenommen wird und dass Alles bei Strafe hiebei zu erscheinen hat (1563)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
Kaiser Ferdinand bestätigt die Wahl, verleiht dem Richter Sebastian Pischinger Bann und Acht und befiehlt dem Vizedom u. dem Niklas Köllnpöck als Kommissäre die Abnahme des Eides von den Gewählten (1563)
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