Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1608 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
6 Konzepte mit jeweils ca. 10-15 Seiten
Name des Bestandsbildners
Archiv
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Im Sommer dürfen von 6 bis 10 Uhr und im Winter von 7 bis 11 Uhr die Steyrer das Marktrecht ausüben, d. h. nur ihnen ist vorbehalten, auf dem Markt zu kaufen. Um 10 bzw. 11 Uhr wird die Marktfahne entfernt, wodurch das Zeichen gegeben wird, dass auch Auswärtige auf dem Markt einkaufen dürfen.
Jeder durfte aber nur zum Eigenbedarf einkaufen und keine Waren zum Weiterverkauf erwerben. Auch der "Fürkauf" (spekulativer Vorwegkauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf) ist nicht erlaubt. Zur Einhaltung und zur Kontrolle des "Kontrabandhandels" werden vier Marktrichter eingesetzt.
Erwähnt werden in der Wochenmarktsordnung Getreide, Brot (und das Verbot der Bäcker, ihr Brot zu strecken), Leinwand und Rupfen, Brennholz, Fleisch, Salz, Fisch, Vieh, Bier, Branntwein und Schmalz.
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
benutzbar
Reproduktionsbedingungen
Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
- Deutsch