Signatur
AT 40201-AR-1-II-5-4-2860
Titel
Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)
Datum/Laufzeit
- 1666-04-21 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Name des Bestandsbildners
(seit ca. 980)
Archiv
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
- Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
benutzbar
Reproduktionsbedingungen
Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
- Deutsch
Schrift in den Unterlagen
Anmerkungen zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Alternative Identifikatoren/Signaturen
Alte Signatur
Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860