Einzelstück 2860 - Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Cote

AT 40201-AR-1-II-5-4-2860

Titre

Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Date(s)

  • 1666-04-21 (Création/Production)

Niveau de description

Einzelstück

Étendue matérielle et support

Nom du producteur

(seit ca. 980)

Histoire archivistique

Portée et contenu

  1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  2. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  3. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  4. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  5. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  6. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  7. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  8. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  9. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  10. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  11. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  12. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  13. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  14. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  15. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  16. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  17. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  18. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  19. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  20. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  21. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  22. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  23. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  24. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  25. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  26. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  27. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  28. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  29. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  30. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  31. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  32. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  33. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  34. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  35. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  36. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  37. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  38. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  39. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  40. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  41. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  42. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  43. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  44. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  45. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  46. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  47. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  48. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  49. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  50. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  51. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  52. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  53. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  54. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  55. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  56. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  57. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  58. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  59. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  60. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  61. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  62. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  63. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  64. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  65. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  66. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  67. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  68. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  69. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  70. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  71. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  72. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  73. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  74. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  75. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  76. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  77. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  78. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  79. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  80. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  81. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  82. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  83. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  84. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  85. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  86. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  87. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  88. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  89. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  90. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  91. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  92. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  93. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  94. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  95. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  96. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  97. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  98. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  99. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  100. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  101. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  102. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  103. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  104. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  105. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  106. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  107. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  108. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  109. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  110. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  111. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  112. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  113. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  114. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  115. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  116. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  117. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  118. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  119. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  120. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  121. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.

Accruals

Mode de classement

Conditions d’accès

benutzbar

Conditions de reproduction

Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr

Langue des documents

  • allemand

Écriture des documents

Notes de langue et graphie

Caractéristiques matérielle et contraintes techniques

Instruments de recherche

Existence et lieu de conservation des originaux

Existence et lieu de conservation des copies

Unités de description associées

Descriptions associées

Identifiant(s) alternatif(s)

Alte Signatur

Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860

EAP

Sujets

Lieux

Noms

Genres

Identifiant de la description

Règles et/ou conventions utilisées

Statut

Niveau de détail

Dates de production, de révision, de suppression

Langue(s)

Écriture(s)

Sources

Accession area

EAP

Sujets associés

Personnes et organismes associés

Genres associés

Lieux associés