Cote
AT 40201-AR-1-II-5-4-2860
Titre
Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)
Date(s)
- 1666-04-21 (Création/Production)
Niveau de description
Einzelstück
Étendue matérielle et support
Nom du producteur
(seit ca. 980)
Dépôt
Histoire archivistique
Portée et contenu
- Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.
Accruals
Mode de classement
Conditions d’accès
benutzbar
Conditions de reproduction
Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr
Langue des documents
- allemand
Écriture des documents
Notes de langue et graphie
Caractéristiques matérielle et contraintes techniques
Instruments de recherche
Existence et lieu de conservation des originaux
Existence et lieu de conservation des copies
Unités de description associées
Identifiant(s) alternatif(s)
Alte Signatur
Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860