Einzelstück 2860 - Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Código de referencia

AT 40201-AR-1-II-5-4-2860

Título

Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Fecha(s)

  • 1666-04-21 (Creación)

Nivel de descripción

Einzelstück

Volumen y soporte

Nombre del productor

(seit ca. 980)

Institución archivística

Historia archivística

Alcance y contenido

  1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  2. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  3. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  4. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  5. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  6. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  7. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  8. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  9. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  10. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  11. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  12. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  13. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  14. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  15. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  16. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  17. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  18. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  19. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  20. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  21. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  22. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  23. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  24. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  25. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  26. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  27. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  28. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  29. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  30. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  31. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  32. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  33. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  34. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  35. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  36. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  37. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  38. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  39. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  40. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  41. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  42. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  43. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  44. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  45. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  46. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  47. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  48. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  49. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  50. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  51. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  52. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  53. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  54. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  55. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  56. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  57. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  58. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  59. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  60. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  61. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  62. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  63. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  64. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  65. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  66. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  67. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  68. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  69. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  70. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  71. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  72. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  73. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  74. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  75. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  76. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  77. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  78. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  79. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  80. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  81. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  82. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  83. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  84. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  85. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  86. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  87. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  88. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  89. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  90. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  91. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  92. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  93. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  94. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  95. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  96. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  97. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  98. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  99. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  100. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  101. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  102. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  103. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  104. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  105. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  106. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  107. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  108. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  109. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  110. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  111. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  112. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  113. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  114. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  115. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  116. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  117. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  118. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  119. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  120. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  121. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.

Acumulaciones

Sistema de arreglo

Condiciones de acceso

benutzbar

Condiciones

Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr

Idioma del material

  • alemán

Escritura del material

Notas sobre las lenguas y escrituras

Características físicas y requisitos técnicos

Instrumentos de descripción

Existencia y localización de originales

Existencia y localización de copias

Unidades de descripción relacionadas

Descripciones relacionadas

Identificador/es alternativo(os)

Alte Signatur

Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860

EAP

Materias

Lugares

Nombres

Tipos

Identificador de la descripción

Reglas y/o convenciones usadas

Estado de elaboración

Nivel de detalle

Fechas de creación revisión eliminación

Idioma(s)

Escritura(s)

Fuentes

Área de Ingreso

EAP

Materias relacionadas

Personas y organizaciones relacionadas

Tipos relacionados

Lugares relacionados