Reference code
AT 40201-AR-1-II-5-4-2860
Title
Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)
Date(s)
- 1666-04-21 (Creation)
Level of description
Item
Extent and medium
Name of creator
(around 980 a.d.)
Repository
Archival history
Scope and content
- Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.
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Language of material
- German
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Alte Signatur
Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860