Einzelstück 2860 - Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Codice di riferimento

AT 40201-AR-1-II-5-4-2860

Titolo

Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Date

  • 1666-04-21 (Creazione)

Livello di descrizione

Einzelstück

Consistenza e supporto

Nome del soggetto produttore

(seit ca. 980)

Istituto conservatore

Storia archivistica

Ambito e contenuto

  1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  2. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  3. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  4. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  5. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  6. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  7. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  8. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  9. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  10. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  11. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  12. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  13. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  14. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  15. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  16. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  17. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  18. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  19. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  20. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  21. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  22. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  23. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  24. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  25. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  26. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  27. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  28. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  29. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  30. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  31. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  32. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  33. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  34. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  35. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  36. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  37. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  38. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  39. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  40. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  41. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  42. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  43. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  44. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  45. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  46. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  47. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  48. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  49. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  50. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  51. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  52. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  53. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  54. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  55. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  56. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  57. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  58. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  59. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  60. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  61. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  62. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  63. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  64. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  65. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  66. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  67. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  68. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  69. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  70. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  71. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  72. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  73. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  74. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  75. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  76. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  77. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  78. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  79. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  80. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  81. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  82. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  83. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  84. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  85. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  86. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  87. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  88. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  89. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  90. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  91. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  92. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  93. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  94. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  95. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  96. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  97. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  98. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  99. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  100. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  101. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  102. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  103. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  104. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  105. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  106. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  107. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  108. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  109. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  110. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  111. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  112. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  113. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  114. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  115. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  116. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  117. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  118. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  119. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  120. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  121. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.

Incrementi

Sistema di ordinamento

Condizioni di accesso

benutzbar

Condizioni di riproduzione

Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr

Lingua dei materiali

  • tedesco

Scrittura dei materiali

Note sulla lingua e sulla scrittura

Caratteristiche materiali e requisiti tecnici

Strumenti di ricerca

Esistenza e localizzazione degli originali

Esistenza e localizzazione di copie

Unità di descrizione collegate

Descrizioni collegate

Identificatori alternativi

Alte Signatur

Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860

EAP

Soggetti

Luoghi

Nomi

Generi

Codice identificativo della descrizione

Norme e convenzioni utilizzate

Stato

Livello di completezza

Date di creazione, revisione, cancellazione

Lingue

Scritture

Fonti

Area dell'acquisizione

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