Codice di riferimento
AT 40201-AR-1-II-5-4-2860
Titolo
Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)
Date
- 1666-04-21 (Creazione)
Livello di descrizione
Einzelstück
Consistenza e supporto
Nome del soggetto produttore
(seit ca. 980)
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
- Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
- Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
- Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
- Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
- Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.
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Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860