Einzelstück 2860 - Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Signatur

AT 40201-AR-1-II-5-4-2860

Titel

Herrschaft Steyr'sches Antwortschreiben an den Magistrat Steyr (1666)

Datum/Laufzeit

  • 1666-04-21 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Name des Bestandsbildners

(seit ca. 980)

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

  1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  2. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  3. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  4. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  5. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  6. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  7. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  8. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  9. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  10. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  11. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  12. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  13. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  14. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  15. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  16. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  17. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  18. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  19. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  20. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  21. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  22. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  23. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  24. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  25. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  26. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  27. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  28. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  29. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  30. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  31. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  32. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  33. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  34. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  35. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  36. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  37. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  38. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  39. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  40. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  41. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  42. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  43. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  44. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  45. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  46. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  47. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  48. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  49. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  50. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  51. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  52. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  53. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  54. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  55. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  56. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  57. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  58. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  59. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  60. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  61. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  62. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  63. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  64. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  65. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  66. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  67. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  68. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  69. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  70. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  71. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  72. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  73. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  74. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  75. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  76. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  77. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  78. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  79. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  80. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  81. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  82. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  83. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  84. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  85. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  86. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  87. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  88. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  89. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  90. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  91. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  92. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  93. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  94. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  95. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  96. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  97. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  98. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  99. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  100. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  101. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  102. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  103. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  104. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  105. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  106. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  107. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  108. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  109. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  110. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  111. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  112. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  113. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  114. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  115. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  116. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  117. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.1. Das Recht auf das Ungeld könne nicht wieder abgetreten werden.
  118. Bezüglich der Hoftaverne bleibe es wie bisher.
  119. Die Streitsache mit den Steinbachern wegen venediger Waren sei noch schwebend.
  120. Bezüglich der Nagelhändler sei ein Vergleich vorhanden.
  121. Die veränderte Waldordnung sei zu Gunsten der Bauern auszulegen.

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

benutzbar

Reproduktionsbedingungen

Siehe Tarifordnung für das Stadtarchiv Steyr

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerkungen zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Alternative Identifikatoren/Signaturen

Alte Signatur

Mittelkasten, Lade 26, Nr. 2860

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Sprache(n)

Schrift(en)

Quellen

Bereich Zugang

EAP

Verwandte Themen

Verwandte Personen und Organisationen

Verwandte Genres

Verwandte Orte